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Statuten

Satzung des Vereins „FMF & AID Global Association“

(FMF = Familiäres Mittelmeerfieber / AID = Autoinflammatorische Erkrankungen

Name

Die FMF & AID Global Association ist eine gemeinnützige Organisation im Sinne dieser Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Menschen mit dem bekannten Mittelmeerfieber und anderen autoinflammatorischen Erkrankungen weltweit zu helfen, zu unterstützen und zu informieren und das Bewusstsein zu schärfen. Der Verein verfolgt seine Ziele durch:

  • finanzielle Unterstützung durch Vereinsmitglieder, private Gönner und Spender. Pharmazeutische und andere Unternehmen

  • Sensibilisierung in Zusammenarbeit mit der medizinischen Gemeinschaft

  • Organisation von Weiterbildungskursen für Mediziner aus aller Welt mit renommierten und international anerkannten Medizinern auf diesem Fachgebiet.

  • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen mit ähnlicher Ausrichtung und Interessen

  • Teilnahme an Tagungen und Kongressen

  • Vertretung anderer Patientenorganisationen als Dachverband in offiziellen Gremien (z. B. politische Instanzen, private und öffentliche Organisationen etc.)

Verbandszentrale

Der Hauptsitz des Vereins befindet sich in Brüttisellen, Schweiz. Der Verein wurde auf unbestimmte Zeit gegründet.

Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. Der Verwaltungsrat

  3. die Wirtschaftsprüfer

Finanzen

Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge Beiträge der Gönner

  • Unterstützungsbeiträge der Privatwirtschaft, staatlicher und nichtstaatlicher Stellen und

  • von in- und ausländischen Organisationen

  • Gewinne aus eigener Tätigkeit (Vorträge, Veröffentlichungen etc.)

  • Nachlässe und Schenkungen

  • andere Quellen (z. B. Erlöse aus Beratungsleistungen o.ä.)

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Das Kalenderjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember, dem Datum, an dem die Bilanz erstellt werden soll.

Alle Kosten für die Gründung des Vereins, die von den Gründungsmitgliedern vorfinanziert wurden, sollen zeitnah erstattet werden, sobald ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Diese werden im Auditing deutlich ausgewiesen.

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an einer autoinflammatorischen Erkrankung leidet oder sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Mitglieder aus aller Welt sind herzlich willkommen.

Mitgliedschaftsanträge, Antragsformulare oder Online-Anträge sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, die Prüfung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, negative Entscheidungen bedürfen keiner weiteren Begründung. Bei Bedarf kann der Vorstand die Mitgliedschaft aus schwerwiegenden Gründen (ua moralische, rechtliche etc.) mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge ist in diesem Fall nicht möglich.

Mitgliedsbeiträge

Die Jahresgebühr (unabhängig vom Eintrittsdatum) beträgt CHF 50.– oder den Gegenwert in einer anderen Währung. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung kein Mitgliedsbeitrag bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Die Mitgliedschaft gilt nach Gutschrift für ein Jahr bis zur nächsten Zahlung.

Eingehende Zahlungen, unabhängig von der Höhe, müssen ausdrücklich als Mitgliedsbeitragszahlungen gekennzeichnet werden (dh - Vermerk in der Gutschriftsanzeige) oder sie werden automatisch als Spende betrachtet. Bei Bargeschäften gilt die mündliche Erklärung des Einzahlers.

Passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben, sie haben jedoch kein Stimmrecht. Als Mitglieder sind Patienten und ihre Angehörigen herzlich willkommen, aber auch alle Menschen, die sich mit unserem Verein identifizieren.

Die passive Mitgliedschaft wird per Antragsformular oder online beantragt. Der Versicherungsmathematiker führt auf der Grundlage der Angaben des Fondsverantwortlichen eine Mitgliederliste.

Der Aufsichtsrat

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf sind alle Vorstandsmitglieder wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand ist zuständig für die Einstellung und Entlassung ehrenamtlicher und bezahlter Mitarbeiter des Vereins. Temporäre Arbeitseinsätze können vom Vorstand an Mitglieder des Vereins oder an Externe vergeben werden.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vertretung des Vereins nach außen Vorbereitung und Durchführung von Versammlungen

  • Führung aller Geschäfte des Vereins, insbesondere die Beschlussfassung der Hauptversammlung

  • Bildung und Koordination von Arbeitskreisen, die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen (Projekte evaluieren und begleiten, Fundraising, Kontrollbesuche, Supervision etc.)

  • Erstellung des Tätigkeitsberichts und des Jahresabschlusses zuhanden der Hauptversammlung Dem Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Dieser muss von der Jahreshauptversammlung genehmigt werden.

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

Ausserordentliche Projektunterstützungen bis CHF 5'000.– können vom Verwaltungsrat ohne Zustimmung der GV gewährt werden

Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich postalisch oder per E-Mail, jedoch mit eigenhändiger Unterschrift, mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zuzusenden. Die Anzeige ist an den Aktuar weiterzuleiten.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Werden die (aktiven) Mitgliedsbeiträge wiederholt (seit zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies automatisch zum Ausschluss aus dem Verein.

Jährliche Hauptversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich in der Schweiz statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladungen und die Tagesordnung sind den Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung zuzusenden. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Antrag des Exekutivkomitees oder von 1/5 seiner Mitglieder einberufen werden. Gäste sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung nicht zugelassen.

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten des Verwaltungsrats oder einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats geleitet.

Die Hauptversammlung ist befugt, folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des HV-Protokolls

  • Ernennung des Vorstands und Wahl des Präsidenten

  • Änderung der Satzung

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Verwaltungsrat

  • Genehmigung von Förderprojekten oder Projektteilnahmen

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Datenschutz

Kontaktdaten werden nur für Zwecke des Vereins verwendet.

Unterzeichnerregeln

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein erfolgt durch den Präsidenten oder die Vizepräsidenten zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann den Kreis der Zeichnungsberechtigten erweitern, wenn dies dem Vereinszweck dient.

Wirtschaftsprüfer

Zur Prüfung der Jahresrechnung werden mindestens ein, höchstens zwei Rechnungsprüfer gewählt, die Mitglieder des Vereins sein können. Sie haben der Hauptversammlung schriftlich über ihre Prüfung zu berichten und die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, die Revisionsstelle ist wiederwählbar.

Änderungen der Satzung

Die vorstehenden Statuten können geändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

Haftung

Die Haftung für Verbindlichkeiten ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die Mitglieder des Vorstandes über die Übertragung des Vereinsvermögens auf eine Organisation, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt. Eine Verteilung des übrigen Vermögens unter den Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.

Datum des Inkrafttretens

Diese Statuten treten mit Annahme der ausserordentlichen Generalversammlung vom 2. Oktober 2017 in Kraft und ersetzen die Gründungsstatuten vom 2. Januar 2017.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 
Diese Statuten wurden zuletzt geändert und überarbeitet am 2 October 2017.

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